Pyromusicals und traditionelle Feuerwerke aus Sachsen
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  (Stand 2012)

für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma

ART OF FIREWORKS, Dipl.-Ing. (FH) Andreas Ickelsheimer
Erlaubnis-Nr. 1304/E0708 Landesdirektion Dresden
Witzschdorfer Hauptstraße 88, D-09437 Witzschdorf
Tel.: +49 3725 778888
Email: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Internet: www.traumfeuerwerke.com

1, Geltungsbereich der AGB der Firma ART OF FIREWORKS
Mit Unterzeichnung des Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerkes treten diese AGB in Kraft. Sie gelten für die Firma ART OF FIREWORKS und deren Mitarbeiter, im nachfolgenden Auftragnehmer genannt und dem Veranstalter, Agentur o.ä., im nachfolgenden Auftraggeber genannt. Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ART OF FIREWORKS auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn bei Auftragserteilung nicht auf sie Bezug genommen wird. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des Auftragnehmers. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind unwirksam.

2, Auftragserteilung
a)
Mit Unterschrift des Auftrages erkennt der Auftragsgeber die AGB des Auftragnehmers an.
b) Ein rechtwirksamer Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bzw. mit Beginn der Dienstleistung/Lieferung zustande. Diese Auftragsbestätigung kann in elektronischer Form (z.B. per Email) oder schriftlich per Brief oder Fax erfolgen.

3, Zahlungsbedingungen/Preise
a)
Sollte nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, ist der im Auftrag festgelegte Preis für Partyfeuerwerke und für private Auftraggeber in bar vor dem  Abbrennen des Feuerwerkes zu entrichten. Für Großfeuerwerke und gewerbliche oder kommunale Auftraggeber sind 50% der Auftragssumme als Vorabüberweisung oder als Barzahlung vor dem Feuerwerk fällig. Bei Vorabüberweisung ist zu beachten, dass der entsprechende Betrag spätestens 2 Tage vor dem Feuerwerkstermin unserem Konto gutgeschrieben ist. Der Restbetrag ist innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungsstellung fällig. Es zählt der Tag des  Zahlungseinganges auf unserem Konto.
b) Zuzüglich zu dem vereinbarten Preis hat der Auftraggeber alle anfallenden Abgaben und Gebühren für die Erteilung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, die Kosten für alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und evtl. anfallenden GEMA-Gebühren zu tragen.
c) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt, es sei denn, die Aufrechnung erfolgte mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers.

4, Zahlungsverzug
Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug. Unbeschadet der Geltungsmachung von 3% des Netto-Auftragspreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer als Verzugsschaden, werden Verzugszinsen in angemessener Höhe (8% über dem geltenden Diskontsatz der Landeszentralbank) fällig.

5, Kündigung des Vertrages
a)
Der Auftraggeber kann unter Einhaltung der folgenden Fristen und Kosten jederzeit den Auftrag kündigen:
 - 90 Tage bis 60 Tage vor dem im Auftrag bestätigten Feuerwerkstermin 20% Auftragssumme
 - 60 Tage bis 30 Tage vor dem im Auftrag bestätigten Feuerwerkstermin 40% der Auftragssumme
 - 30 Tage bis 14 Tage vor dem im Auftrag bestätigten Feuerwerkstermin 50% der Auftragssumme
  - 14 Tage bis 3 Tage vor dem im Auftrag bestätigten Feuerwerkstermin 70% der Auftragssumme
 - 3 Tage bis zum Abbrenntag  des im Auftrag bestätigten Feuerwerkstermin 80% der Auftragssumme
b) Der Auftragnehmer kann den Auftrag/Vertrag ebenfalls kündigen:
     - im Krankheitsfall des verantwortlichen Pyrotechnikers. In diesem Fall versuchen wir den Auftrag an eine Partnerfirma weiter zu vermitteln. Eine
 Durchführungsgarantie kann nicht gegeben werden.
 - bei Nichtzahlung des Kunden nach Ziffer 3) a
 - wenn sicherheitsrelevante Regelungen oder andere Punkte unserer AGB oder schriftlich festgehaltene Zusatzregelungen seitens des Auftraggebers nicht
 eingehalten werden
 - wird der Auftrag durch den Auftragnehmer gekündigt, weil der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht nachkommt,
  werden dem Auftraggeber 80% der Gesamtsumme
  berechnet

6, Ausfall
a)
Wird die Feuerwerks-Veranstaltung aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat (z.B. Tod, Krankheit, Unfall, Trockenheit, Gewitter, Wetterunbilden etc.) nicht durchgeführt, so schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer 40% des vereinbarten Preises mit der Maßgabe, dass beide Vertragspartner die Möglichkeit haben, einen höheren bzw. geringeren Schaden nachzuweisen.
b) Wird das Feuerwerk aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht abgebrannt, so ist der Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Preises abzüglich der ersparten Aufwendungen an den Auftragnehmer verpflichtet.

7, Pflichten des Auftragnehmers
a)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich auszuführen, sofern der Ausführung nicht Gründe entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, Streik, Fehlen behördlicher Genehmigungen, Bestehen von Sicherheitsrisiken, witterungsbedingte Undurchführbarkeit etc.
b) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen zu beachten
c) Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Maßnahmen unterliegen der Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen, dies gilt auch bezüglich der Präsentation in ihrer konzeptionellen und gestalterischen Durchführung.
d) Der Auftragnehmer oder der verantwortliche Pyrotechniker vor Ort ist berechtigt, von der Durchführung des Feuerwerks abzusehen bzw. ein begonnenes Feuerwerk abzubrechen, wenn dies dem verantwortlichen Feuerwerker aus witterungsbedingten Gründen oder aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint.

8, Pflichten des Auftraggebers
a)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ein zum Abbrennen des Feuerwerks geeignetes Gelände ab dem  vereinbarten Zeitpunkt des Veranstaltungstages bis zur Freigabe des Geländes durch den verantwortlichen Feuerwerker nach dem Abbrannt zur Verfügung zu stellen und das Gelände während dieser Zeit gegen den Zutritt unbefugter Dritter abzusichern.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten die behördlich verlangte Sicherheitszone einzurichten, abzusichern und deren Beachtung zu überwachen.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten behördliche Auflagen zu erfüllen, soweit diese nicht feuerwerksspezifischer Natur sind.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abbrennstelle nach Durchführung der Veranstaltung auf eigene Kosten zu säubern und den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen des Grundstückeigentümers der  Abbrennstelle wegen etwaiger Beeinträchtigungen des Grundstücks freizustellen. Eine Grobreinigung des Abbrennplatzes wird vom Auftragnehmer vorgenommen.

9) Behördliche Genehmigungen
a)
Die für die Durchführung von Feuerwerken behördlichen Genehmigungen holt der Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers ein.
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin alle für die Erteilung der Genehmigung benötigten Unterlagen, soweit sie nicht feuerwerksspezifischer Art sind, einschließlich etwa benötigter Zustimmungserklärungen Dritter zur Verfügung zu stellen.
c) Der Vertrag erhält seine Gültigkeit, wenn alle notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt wurden.

10) Schadenersatz/Gewährleistung
 a)
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.
 b) Witterungsbedingte Beeinträchtigungen der pyrotechnischen Effekte, sowie fertigungsbedingte Mängel der Feuerwerkskörper und Rauchentwicklung begründen keine Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.
 c) Unabhängig davon, dass der Auftragnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine eigene Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung des Feuerwerksrisikos abzuschließen und der Auftragnehmerin deren Abschluss auf Verlangen nachzuweisen. Grundsätzlich wird vom Auftragnehmer für entstandene Schäden durch das Feuerwerk keinerlei Haftung übernommen.

11) Urheberrecht
 a)
Urheberrechte an der Konzeption der Feuerwerks-Choreografie werden nicht übertragen
 b) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die pyrotechnischen Effekte nicht auf Bildträger für kommerzielle Verwendung aufgenommen werden und verpflichtet sich zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegenüber der Verwertung unerlaubt zustande gekommener Verwertungshandlungen.

12) Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
nicht berührt.

13) Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden  Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

Donnerstag, 23. Februar 2012

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